ÜBER ABFLUSSBLITZ

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Umfang der Leistung

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den umseitigen Vertrag bestimmt. Nicht vereinbarte Leistungen kann der Auftragnehmer ausführen, wenn sie zur Herbeiführung des Vertragszweckes erforderlich sind. Teilleistungen dürfen erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu verschaffen. Vor der Ausführung der Arbeiten hat er alle gefährlichen Stoffe, die die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers in irgendeiner Weise schädigen könnten und in Abwasserleitungen normalerweise nicht enthalten sind, auf dem Auftragsformular zu vermerken. Als gefährlich gelten insbesondere Laugen, Säuren und Gifte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel bereit zu halten und für den Fall, dass besondere Gefahr zu erwarten ist, einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht verpflichtet den Auftraggeber zur Schadenersatzleistung.

2. Preise

Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die vor der Auftragsausführung vereinbarte Vergütung ist nur dann verbindlich, wenn sie aufgrund eines ausführlichen schriftlichen Kostenvoranschlages berechnet wurde und ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist. Sofern nicht eine bestimmte Vergütung verbindlich vereinbart ist, berechnen sich die Preise des Auftragnehmers, wie folgt:

Die angegebenen Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit Spezial-Motorspiralen oder Pressluftgeräten ausgeführt werden. Der Einsatz von Druckspül- und Saugfahrzeugen wird gesondert berechnet. Die Vergütung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowohl für die verwendeten Arbeitsmaschinen als auch die Arbeitskräfte. Das gleiche gilt für Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungsleitungen bezwecken, z. B. Auspumpen von Kellern, Aufreißen von Mauerwerk. Zum Zeitaufwand gehören auch An- und Abfahrt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt auf für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Verzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, am 30. Tag nach Rechnungsstellung ein. An Verzugszinsen werden 12 % berechnet, unabhängig davon, ob der Verzug durch Zeitablauf oder auf Mahnung hin eintritt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3. Ausführung

Die vor Auftragsausführung vereinbarten Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Ausführung und/oder hierdurch erfolgten Auftragsentzuges stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die an defekten oder vorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen oder -leitungen durch die Arbeit des Autragnehmers entstehen.

4. Reklamationen

Reklamationen müssen dem Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Ausführung des Auftrages schriftlich zugehen. Der Auftragnehmer ist aufgrund berechtigter Reklamationen zur Nachbesserung verpflichtet.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Sämtliche weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5. Kündigung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außer Stande setzt, die Leistungen auszuführen;
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet.

In diesen Fällen sowie im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer die volle vereinbarte Vergütung zu, jedoch wer-den infolge der Aufhebung des Vertrages ersparte Aufwendungen angerechnet.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers und Gerichts-stand für beide Teile ist München. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sollte ein Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll dies die Wirksamkeit aller übrigen Punkte nicht beeinträchtigen.